MiFID II – Neue Anforderungen für Wertpapierfirmen
Die EU-Richtlinie Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) hatte das Ziel, einen EU-weiten Regulierungsrahmen für integrierte und transparente Wertpapiermärkte zu schaffen, Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Ausführungsplätzen zu fördern und Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben insbesondere im Wertpapierhandels- und Börsenrecht umgesetzt. Doch nicht nur die Finanzmarktkrise, auch neue Marktteilnehmer, Produkte, Handelsformen und technologische Entwicklungen (wie Algo Trading oder High Frequency Trading) haben die Finanzmärkte verändert.
Am 20.10.2011 hat die EU-Kommission Vorschläge zur Änderung der MiFID vorgelegt. Die ursprüngliche Richtlinie soll grundlegend überarbeitet (MiFID II) und um eine Verordnung (MiFIR) ergänzt werden. Der europäische Gesetzgeber will damit das Anliegen der G20 erfüllen und bislang weniger regulierte Finanzgeschäfte stärker beaufsichtigen sowie das Wertpapierdienstleistungsgeschäft umfassender regulieren und den Anlegerschutz weiter verbessern.
Wohlverhaltensregeln im Kundengeschäft
Die Komplexität der Finanzmärkte hat die Abhängigkeit der Investoren von ihren Beratern verstärkt. Beratungsdefizite und Interessenkonflikte haben bereits zur Ausweitung des Investorenschutzes geführt. Bestehende Regelungen zielen vor allem darauf ab, dass Anleger von Wertpapierfirmen diejenigen Informationen erhalten, die sie für eine sachgerechte Anlageentscheidung benötigen. Anleger sollen redlich und individuell angemessen behandelt werden. Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung sollen identifiziert und vermieden bzw. offen gelegt werden.
MiFID II sieht Änderungen insbesondere für die Wertpapierdienstleistung der Anlageberatung vor. Anleger sollen zukünftig darüber informiert werden, ob sie unabhängig beraten werden. Bei einer unabhängigen Anlageberatung muss eine ausreichende Zahl von Finanzinstrumente auf dem Markt bewertet werden. Die Finanzinstrumente sollen ferner hinsichtlich ihrer Art und ihrer Emittenten oder Produktanbieter gestreut sein. Das Angebot darf nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die von Einrichtungen mit enger Verbindung zur Wertpapierfirma emittiert oder angeboten werden.
Des Weiteren dürfen Institute, die gemäß den Vorgaben unabhängig beraten oder Vermögensverwaltung anbieten, keine Provisionen oder sonstige finanzielle Vorteile von Dritten mehr annehmen. Wertpapierfirmen, die einen substanziellen Teil ihrer Erträge vorwiegend durch Rückvergütungen realisieren, werden folglich ihr Geschäftsmodell anpassen müssen.
Wertpapierfirmen sollen darüber hinaus ihre Kunden angemessen darüber informieren, ob nach Abschluss des Anlagegeschäfts eine laufende Beurteilung über die Eignung der Finanzinstrumente angeboten wird. Der Anlageberatungsprozess würde dadurch erheblich ausgeweitet.
Die beabsichtigten Erweiterungen bei den organisatorischen Anforderungen machen es zukünftig erforderlich, Telefonate mit Kunden aufzuzeichnen. Die Zulässigkeit so genannter Execution-only-Geschäfte soll ebenfalls verschärft werden.
Die Umsetzung der neuen MiFID-Anforderungen verändert das Wertpapiergeschäft mit Kunden sehr stark. Das genaue Ausmaß der Änderungen ist derzeit noch nicht bekannt, da konkretisierende und landesspezifische Durchführungsmaßnahmen sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen noch fehlen. Allerdings gibt das MiFID-Review bereits heute einen Rahmen vor, und die Tendenzen sind klar erkennbar. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und andere Finanzdienstleister sind gut beraten, sich bereits jetzt mit den geplanten Neuerungen auseinanderzusetzen.
MiFID: Unsere Dienstleistungen
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Die PPI AG unterstützt Sie in drei Phasen bei der Erarbeitung eines individuellen Vorgehens zur Umsetzung der neuen Anforderungen. Unsere Dienstleistungen zielen dabei auf die Balance von Nachhaltigkeit und Effizienz. Es gilt, sowohl einen regelkonformen Geschäftsbetrieb sicherzustellen als auch die Wettbewerbsfähigkeit durch Optimierung betroffener Prozesse und IT-Systeme zu verbessern.



