Bis zum 26. Juni 2017 musste die 4. EU-Geldwäscherichtlinie von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt sein. In Ergänzung trat am gleichen Tag zudem eine neue Geldtransferverordnung (GTVO) in Kraft. Sie soll die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sowie ihrer Vermögenswerte verbessern.
Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie zielte primär auf die Angleichung der EU-Politik an die Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism policy (AML/CFT-Richtlinien) der Financial Action Task Force (FATF) der OECD ab. Die EU übernahm folgerichtig die im Februar 2012 formulierten und überarbeiteten 40 Empfehlungen der FATF zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in die Richtlinie.
Ausweitung des Anwendungsbereiches sowie erhöhte Anforderungen
Die Aufnahme weiterer Verpflichteter, wie etwa Glücksspielanbieter, in das Geldwäschegesetz (GwG) sowie die Einführung zusätzlicher Anforderungen für den Verpflichtetenkreis erhöht den Aufwand für die Compliance.
Intensivierter risikobasierter Ansatz
Dies war eine der weitreichendsten Änderungen. Die Novelle verlangt von den Verpflichteten, jede individuelle Geschäftsbeziehung sowie Transaktion auf ihr jeweiliges mögliches Geldwäscherisiko zu prüfen. Umstände, die nach der 3. Geldwäscherichtlinie beispielsweise noch automatisch eine Einstufung als geringeres Risiko bedingten, sind nun lediglich als einzelne Risikofaktoren zu bewerten. Jetzt führt erst eine Gesamtbetrachtung aller relevanter Risikofaktoren zu einer Endbewertung und einer Risikoklassifizierung der individuellen Sachverhalte. Ziel dieser Änderung: Automatismen bei der Risikobewertung verhindern.
Einführung eines Transparenzregisters
In diesem zentralen Register sollen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen juristischen Person aufgeführt sein. Die Absicht ist eine transparentere Darlegung der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse von Unternehmen. Einsicht in das neue Transparenzregister sollen Behörden und die Financial Intelligence Unit (FIU) nehmen können, aber auch Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse.
Steuerkriminalität kommt in den Vortatenkatalog
Steuerstraftaten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden, fanden Aufnahme in den strafrechtlichen Vortatenkatalog.
Kreis der politisch exponierten Personen (PEP) erweitert
Der Kreis der politisch exponierten Personen (PEPs) wurde räumlich erweitert. Es sollen nicht mehr nur PEPs aus Drittstaaten, sondern auch aus Ländern der EU berücksichtigt werden.
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