Zum gegenwärtigen Zeitpunkt – Frühjahr 2022 – existieren auf EU-Ebene bereits weitere Planungen zur Geldwäscheprävention sowie Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Hier ist insbesondere das EU-Anti-Geldwäsche-Paket – Anti-money laundering and countering the financing of terrorism legislative package – vom 20. Juli 2021 von Bedeutung. Es umfasst insgesamt vier Gesetzgebungsvorschläge.
Der Regelungsrahmen innerhalb der EU ist trotz der sechs Geldwäscherichtlinien immer noch fragmentiert, respektive nur mangelhaft harmonisiert. Dem möchte die EU nun entgegenwirken, und zwar durch den Erlass von drei Verordnungen sowie einer Richtlinie.
Durch die in Art. 288 II des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelte unmittelbare Geltung von Verordnungen innerhalb der EU soll
Das EU-Anti-Geldwäsche-Paket
Das Ziel dieses Gesetzespaketes soll die Einführung eines harmonisierten Regelwerks (Single-Rule-Book) sein, durch welches innerhalb der EU ein “Level Playing Field“ geschaffen werden soll. Zudem soll eine konsistente und effektivere Aufsicht entstehen. Dazu sind primär die Einführung einer zentralen EU-Anti-Geldwäsche-Aufsicht, die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA), sowie die Stärkung der Zusammenarbeit der Behörden in der EU vorgesehen.
Die Detaillierung der erlassenen Vorschriften soll über den neuen Ansatz einer sogenannten Level-2-Regelung verfolgt werden. So ist geplant, dass die neue AMLA künftig die Kompetenz hat, die vom Gesetzgeber erlassenen AML-Vorgaben durch sogenannte technische Regulierungsstandards, Regulatory Technical Standards (RTS), zu konkretisieren.
Vollharmonisierung durch Neuregelungen eher unwahrscheinlich
Das neue Gesetzespaket wird einige Regelungen der bisherigen EU-Geldwäscherichtlinien enthalten, jedoch ebenso viele über diese Vorschriften hinaus gehende Vorgaben. Dazu zählen unter anderem Regelungen bezüglich des Verpflichtetenkreises, der zu erhebenden Know-your-Customer-Daten, sowie der verbindlichen Bargeldobergrenzen. Ebenso ist das Themengebiet Outsourcing umfasst, in welchem Rahmen unter anderem umfassende Auslagerungsverbote angedacht sind.
Insgesamt ist mit dem EU-Anti-Geldwäsche-Paket weiterhin keine Vollharmonisierung zu erwarten, sondern lediglich eine Mindestharmonisierung der geldwäscherechtlichen Vorschriften innerhalb der Europäischen Union. Der künftige Erlass weiterer Vorgaben ist somit nicht unwahrscheinlich.
AML-VO
Krypto-VO
AMLA-VO
AML-RL
Ziele: Harmonisiertes Regelwerk (Level Playing Field), konsistente und effektivere Aufsicht sowie Stärkung der Zusammenarbeit der Behörden in der EU
Sandra Reinhard, LL.M.
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