Bereits vor drei Jahren veröffentlichte die EZB einen Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten, der im Oktober 2017 durch die Veröffentlichung „Aufsichtlicher Risikovorsorge-Backstop für notleidende Risikopositionen“ ergänzt wurde. Dieser Leitfaden hat keinen bindenden Charakter, die publizierten Inhalte sind jedoch Gegenstand von Prüfungen, weshalb die EZB die Umsetzung der Vorgaben erwartet. Die Intention ist klar, denn mit der Umsetzung der Vorgaben seitens der Banken kann eine Vergleichbarkeit und einheitliche Beurteilung aller Kreditinstitute in Europa hergestellt werden.
Der Leitfaden der EZB betrachtet die gesamte Prozesskette von der Standortbestimmung über die Überwachung laufender Aktiva-Positionen bis hin zur Beitreibung notleidender Forderungen und deren bilanzieller Behandlung. Die Betrachtung ist in die nachfolgend näher beschriebenen Kapitel gegliedert:
Ziel einer zu erstellenden NPL-Strategie ist der Aufbau eines Abbauplans, der hinreichend realistische Ziele ausweist und die Maßnahmen einer Bank zur Reduzierung von NPL-Portfolien „klar, glaubwürdig und plausibel“ darlegt, wie es im Leitfaden formuliert ist.
Der Abbauplan dient als Steuerungselement im Sinne einer Erlösmaximierung und sollte im Rahmen der Strategieerstellung folgende vier zentrale Bausteine berücksichtigen:
Governance und Ablauforganisation für NPL beschreibt die wichtigsten Aspekte der Steuerung und der Entscheidungsprozesse im Rahmen der nationalen und aufsichtsrechtlichen Leitlinien, für die eine Einbindung der Leitungsorgane in Entscheidungs- und Überwachungsprozesse vorzusehen ist.
Die Strategie soll jährlich genehmigt und regelmäßig überprüft werden – und im Rahmen der Überwachung eine mindestens quartalsweise Fortschrittsüberprüfung beinhalten. Hierbei werden Genehmigungsverfahren als angemessen erachtet, bei denen in besonderen Situationen auch ad-hoc Leitungsorgane eingebunden werden können.
Forbearance bietet „strauchelnden“ Kreditnehmern die Möglichkeit, eine Heilung in angemessener Zeit bereitzustellen. Hierbei sind Risiken sowohl seitens des Kreditnehmers als auch der Bank zu berücksichtigen: Einerseits bestehen sie in einer mitunter flexibel auslegbaren Interpretation der „angemessenen Zeit“ durch den Kreditnehmer sowie andererseits in einer nicht korrekten Bilanzierung der entsprechenden Positionen. Aus diesem Grunde sollte einer jeden Forbearance-Maßnahme eine grundlegende Analyse des Kreditnehmers vorangestellt sein.
Die Aufsicht erwartet hier klare Konzepte, die sich an der Tragfähigkeit von Forbearance-Maßnahmen orientieren. Der Leitfaden beschreibt überdies mehrere klassische Maßnahmen, die im Rahmen von Forbearance zur Anwendung gelangen können. Entsprechend sind klare Kriterien zu formulieren, die einer laufenden Überwachung standhalten können – und zusätzlich ist eine an den Besonderheiten von Forbearance orientierte Überwachung sicherzustellen.
Bilanzielle Erfassung von NPL behandelt die erforderliche Aufnahme von Kreditengagements, die Leistungsstörungen aufweisen.
„Gemäß Absatz 147 in Anhang V der EBA ITS für die aufsichtlichen Meldungen sind „Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, stets als notleidend zu betrachten“…sagt der Leitfaden.
Jedes Kreditinstitut muss die Frage beantworten können, ab wann ein Kredit als notleidend einzustufen ist. Bekannte Indikatoren sind etwa die 90-Tage-Regel (Überfälligkeit) sowie die Unwahrscheinlichkeit einer Rückzahlung des ausgereichten Kredits (Unlikely-to-pay/UTP).
Die erforderlichen UTP-Kriterien müssen entsprechend definiert und für jeden Anwendungsfall einer kritischen Prüfung unterzogen werden können. Idealerweise lässt sich eine Überfälligkeit sowie der Eintritt von UTP Kriterien automatisch ermitteln.
Die Bewertung von Wertminderungen und Abschreibungen bei NPL behandelt die Risikovorsorge, die durch geeignete Maßnahmen drei wesentliche Ziele verfolgt:
Des Weiteren wird seitens der EZB die Ermittlung von Einzelwertberichtigungen gewürdigt. Hierfür sollen Methoden zum Einsatz kommen, die eine Entscheidungsfindung nach festgelegten internen Kriterien zur Ermittlung der Materialität von Wertberichtigungen ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Wertminderungen und Abschreibungen bei NPL soll die Dokumentation in ihrem Verlauf nachvollziehbar auch für Dritte sein.
Die Bewertung von Immobiliensicherheiten resultiert aus einem in der Vergangenheit verwurzelten Versäumnis von Banken, regelmäßig Informationen über die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmer sowie aktualisierte Immobilienbewertungen einzuholen.
Damit fehlte eine zentrale Basis zur regelmäßigen und zeitnahen Beurteilung von Aktiva-Positionen. So wurden mögliche Frühwarnsignale, die auf eine Verschlechterung der Aktiva-Qualität hindeuteten, nicht erkannt – mit dem Ergebnis, dass Wertberichtigungen in den Bilanzen zu niedrig ausgewiesen wurden.
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Hanns-Jörg Neumann
Managing Consultant
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