Zunehmend richten die Regulatoren ihren Blick auf das Fremdkapital. Unter Umständen werden Gläubiger bei existenziellen Krisen einzelner Institute an der Verlusthaftung oder Rekapitalisierung beteiligt („Bail-in“). Aus diesem Grund erheben die Abwicklungsbehörden von den Banken Daten zu den „Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Eigenmittel“ (MREL).
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung gehört seit Inkrafttreten des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) am 1. Januar 2015 für alle deutschen Kreditinstitute zum regulatorischen Kanon. Die Konsequenzen für Banken sind vielschichtig.
Nach § 90 SAG kann die Behörde im Abwicklungsfall anordnen, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag ganz oder anteilig herabzuschreiben. Angesichts dieser Vorgaben wird sich das Verhalten der Gläubiger von Bankeinlagen (institutionell oder privat) verändern. Für den bankinternen Prozess einer Gläubigerbeteiligung im Abwicklungs- oder Sanierungsfall ist das Zusammenwirken vieler Bereiche erforderlich, die während der regulären Geschäftstätigkeit weitgehend autark arbeiten: von der Ad-hoc-Datenerhebung (Gläubigeridentifikation) und deren Übermittlung an die Abwicklungsbehörde bis hin zur Umsetzung der Verlusthaftung oder Rekapitalisierung in Handels- und Back-Office-Systemen.
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In welchem Umfang liegen Verbindlichkeiten in den Bilanzen vor, die in Eigenkapital „wandelbar“ sind? Zur Klärung dieser Frage erhebt das Single Resolution Board (mandatiert durch Artikel 11 (1) der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie BRRD) die entsprechenden Daten von den Instituten. Diese „Liability Data Templates“ (LDT) werden im Rahmen der Abwicklungsplanung verwertet und dienen gegebenenfalls auch zur Festlegung institutsspezifischer Mindestquoten. Eine Aktualisierung dieser LDT inklusive der Ausfüllhinweise erfolgte zuletzt im Oktober 2018. Neben der reinen Meldefähigkeit sollten sich die Institute auch mit den Konsequenzen von MREL-Mindestanforderungen auf die Funding-Planung auseinandersetzen. Spätestens bei Festlegung einer institutsspezifischen MREL-Mindestquote durch die Abwicklungsbehörde muss dem Gesamtbanksteuerungscockpit eine neue Kennzahl hinzugefügt werden. Da sich in der Regel eine derartige Quote nur über einen strategischen Zeithorizont steuern lässt, ist ein zuverlässiges Instrumentarium für die Prognose der MREL-Quote zu etablieren.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der MREL-Meldefähigkeit sowie der Integration von MREL in den bilanziellen beziehungsweise regulatorischen Steuerungskreis.
Mit der Datenerhebung zur Belastung von Vermögenswerten (Asset Encumbrance) soll unter anderem vermieden werden, dass sich Investoren auf besicherte Fremdkapitalinstrumente zurückziehen könnten, um im Krisenfall einem Bail-in zu entgehen. Zu diesen belasteten Vermögenswerten zählen klassischerweise die im Deckungsregister von Pfandbriefbanken gehaltenen Deckungswerte. Sicherheiten, die im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften herausgereicht werden, sind ein weiteres Beispiel. Eine Mindestquote könnte den besicherten Anteil am Funding einer Bank beschränken, sofern dies aus der makroökonomischen Perspektive und im Sinne der Finanzmarktstabilität als sinnvoll erachtet wird. Bislang wurde davon jedoch nicht Gebrauch gemacht. Letztlich wird die Asset-Encumbrance-Quote für das einzelne Institut mittelbar durch die MREL-Quote beeinflusst. Da die Belastung von Vermögenswerten auch Gegenstand der Offenlegung ist, gibt es eine Rückkopplung des Kapitalmarkts auf das Verhältnis zwischen besichertem und unbesichertem Funding eines Instituts. Aus Sicht der Kapitalmarktakteure spielt natürlich die Einordnung des Fremdkapitalinstruments in die Bail-In-Haftungskaskade eine wesentliche Rolle bei der Investitionsentscheidung.
Jedes neue Meldeformat wirft die Frage auf, ob es mit bestehenden Reports vereinbar und abgestimmt ist. Inhaltliche Prüfungen der Meldewesenformate durch interne oder externe Audits stützen sich vielfach auf solche Konsistenzerwägungen. Die Datenhaushalte für das Meldewesen von Asset Encumbrance und MREL unterstreichen einmal mehr den dringenden Bedarf nach einer „data reconciliation“.
Machen Sie Ihr MREL-Meldewesen audit-ready. Wir begleiten Sie bei der Herstellung der Datenintegrität zwischen Asset-Encumbrance- und MREL-Meldewesen.
Wir begleiten Sie dabei, die organisatorischen, technischen und prozessualen Maßnahmen im Umfeld von Bail-in und MREL zu ergreifen. Dabei konzentrieren wir uns unter anderem auf folgende Themen: