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MiFID – Wertpapier-Compliance

Mehr Anlegerschutz: Große Herausforderungen für die Banken – aber auch Chancen?

Mit der Neufassung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II – Markets in Financial Instruments Directive II) hat der europäische Gesetzgeber neue Vorgaben geschaffen, die unter anderem den Anlegerschutz verbessern sollen. Die Regelungen ordnen den rechtlichen Rahmen zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen völlig neu. Im MiFID-II-Readiness-Index nehmen Verantwortliche aus den Banken Stellung zu den neuen Regelungen.

Die Finanzmärkte haben sich nachhaltig verändert. Nicht nur die Krise von 2008, sondern auch neue Marktteilnehmer und Produkte sowie Handelsformen und technologische Entwicklungen (wie zum Beispiel Algo-Trading oder High-Frequency-Trading) machten weitreichende Maßnahmen erforderlich. Mit dem Ziel, die Anleger besser und nachhaltig zu schützen, sollten die neuen Anforderungen dazu dienen, weniger regulierte Finanzgeschäfte stärker zu beaufsichtigen und das Dienstleistungsgeschäft für den Wertpapierhandel umfassender zu regulieren.

Die Neufassungen finden sich in der MiFID-II-Richtlinie, die mittels des Finanzmarktnovellierungsgesetzes (FiMaNoG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dazu wurde die ursprüngliche Richtlinie grundlegend verändert und um eine Verordnung (MiFIR – Markets in Financial Instruments Regulation) ergänzt, die direkt anwendbar ist. Daneben flankieren zahlreiche delegierte Verordnungen, Regulatory Technical Standards (RTS), Guidelines sowie Q&As der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Mit diesen zum 03.01.2018 in Kraft getretenen Regelungen wurde der rechtliche Rahmen zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen neu gestaltet. Die Umsetzung hat für die betroffenen Unternehmen aus der Finanzindustrie eine Vielzahl an neuen Themen und Herausforderungen mit sich gebracht. Der MiFID-II-Readiness-Index gibt einen guten Überblick, welche der neuen Regelungen die Banken vor besonders hohe Herausforderungen stellen.

Covid-19-bedingte Änderungen!

MiFID-Regeln sollen im Eilverfahren erleichtert werden – Eine erste Einschätzung von PPI

Eine erste PPI-interne Analyse der geplanten Erleichterungen zeigt, dass die Institute ganz unterschiedlich betroffen sein werden. Auf Institute mit einem hohen Automatisierungsgrad und regelbasierten Prozessen kommt (teils hoher) Anpassungsbedarf zu, um die IT smart anzupassen. Für die übrigen Institute ergibt sich jetzt DIE Chance, in die Automatisierung einzusteigen und ggf. auch gleichzeitig ein paar Findings aus den vergangenen Prüfungen zu bereinigen.

Wie kommen wir zu dieser Einschätzung? Schon die bisherigen Ergebnisse aus dem MiFID II-Readiness-Index der PPI (Studie in insgesamt sieben Wellen von September 2014 bis August 2018) haben die enormen Herausforderungen und Pain Points gezeigt:

Hohe Kosten und maßgebliche Veränderungen in der Produkt- und Preisgestaltung wie auch in der Anlageberatung führen zu einem erheblichen Diskussionsbedarf im Zusammenhang mit der Kostentransparenz und einem Unverständnis der Kunden gegenüber der neuen Abläufe. Dies zeigte sich insbesondere in unserer siebten Studienwelle nach Inkrafttreten von MiFID II. Um der gestiegenen Komplexität zu begegnen, haben Banken den Automatisierungsgrad erhöht und ihre Prozesse stark standardisiert. Im Ergebnis sind für Banken und Sparkassen die aktuell implementierten Anforderungen daher eher mit Nachteilen als mit Chancen und neuen Wettbewerbspotenzialen verbunden.

Jetzt hat die Europäische Kommission  im Rahmen des sog. COVID-19 Recovery Packages am 24. Juli ihre Vorschläge für eine kurzfristige Anpassung (Quick Fix) der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II vorgestellt. Bereits vor dem planmäßig anstehenden Review von MiFID II sollen hiermit zeitnah punktuelle Erleichterungen für Banken und Sparkassen geschaffen werden, um die Auswirkungen der durch Corona bedingten Krisensituation abzumildern.

Die geplanten Erleichterungen betreffen sowohl die kunden- und produktbezogenen als auch die markt- und transaktionsbezogenen Anforderungen. Im Allgemeinen sind diese Erleichterungen zu begrüßen, sinnvoll und überfällig. Die Umsetzung des Quick Fix bedingt jedoch  entsprechende Anpassungen in der gesamten technischen (Regelwerk-)Prozesskette. Modulare Systeme mit Parametrierungsmöglichkeiten sind dabei auf jeden Fall im Vorteil gegenüber monolithischen Systemen.

Mit unseren weitreichenden Erfahrungen und unserer MiFID-Expertise unterstützen wir Sie gerne als Diskussionspartner, Sparringspartner und Berater.

Unsere Leistungen im Überblick

PPI unterstützt Sie in allen Themenbereichen – von der GAP-Analyse bis zur Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. Mit unseren Dienstleistungen zielen wir auf eine ausgeglichene Balance zwischen Nachhaltigkeit und Effizienz. Gemeinsam mit Ihnen analysieren unsere Experten zum Beispiel die Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich auch die IT-seitigen Auswirkungen regulatorischer Themenstellungen auf die Front-, Middle- und Back-Office-Bereiche.

Um flexibel auf Ihre Anforderungen einzugehen, verwenden wir State-of-the-Art-Projektmanagement-Tools. Darüber hinaus kombinieren wir im Rahmen eines hybriden Projektmanagements agile und klassische Vorgehensmodelle.

Modernes Projektmanagement umfasst ebenso den Einsatz spezifischer Methoden aus dem Change Management wie es auch psychologische Aspekte berücksichtigt. Dadurch gelingt es gerade in einem agilen Umfeld, den Projekterfolg nachhaltig zu steigern.

Dabei profitieren Sie gleich mehrfach: Denn neben einem Höchstmaß an Flexibilität in der Planung und Optimierung betroffener Prozesse und IT-Systeme haben Sie die Gewähr, dass Ihr Geschäftsbetrieb regelkonform fortgesetzt wird. Eine hohe Akzeptanz der neuen Prozesse sorgt für einen reibungslosen Übergang. Darüber hinaus verbessern Sie Ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Jetzt bestellen: Studie MiFID-II-Readiness-Index (7. Befragungswelle)

50 MiFID II-Verantwortliche aus deutschen Kreditinstituten haben ihr Feedback zu den neuen Regelungen gegeben. Ihre bisherigen Erfahrungen sind in der 7. Befragungswelle veröffentlicht.

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Dem Kunden sind alle anfallenden Kosten offenzulegen – sowohl ex-ante als auch ex-post. Eine besondere Herausforderung ist hierbei die Ermittlung der ex-ante Kosten, welche oft noch nicht  final bekannt sind. Ein einheitlicher Standard der Kostendarstellung soll dem Verbraucher helfen, Produkte besser vergleichen zu können. Grundsätzlich ist eine Verzichtsmöglichkeit seitens des Kunden nicht vorgesehen. Nur in Ausnahmefällen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Eine der kostenintensivsten Anforderungen ist das Aufzeichnen sämtlicher Telefongespräche, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen bezieht. Hier ist insbesondere auf eine aufsichtskonforme Einstellung in Bezug auf den Start einer Aufzeichnung zu achten. So genügt es nicht, am Ende des Gespräches die Aufzeichnung zu starten und das Gesagte noch einmal zusammenzufassen. Die Pflicht zur Aufzeichnung jeglicher elektronischer Kommunikation stellt Finanzinstitute gerade in der Kommunikation mit dem Kunden  immer wieder vor neue Herausforderungen.

Sowohl Hersteller als auch Vertreiber von Produkten sind verpflichtet, einen Zielmarkt anhand vorgegebener Kriterien für jedes einzelne Produkt festzulegen. Hierbei wird  zwischen einem positiven und einem negativem Zielmarkt unterschieden. Der Vertreiber darf sich hierbei nicht auf die Angaben des Herstellers verlassen. Er ist vielmehr zu einer eigenen Festlegung im Rahmen eines Produktgenehmigungsprozesses verpflichtet – abhängig  vom Geschäftsmodell und der Vertriebsstrategie. Diese ist an den ermittelten Vorgaben der Kunden hinsichtlich von Zielen und Bedürfnissen auszurichten, um einen zielmarktkonformen Vertrieb sicherzustellen.

Anstelle des Beratungsprotokolls tritt mit MiFID II die sogenannte Geeignetheitserklärung. Das Kernstück bildet der Abgleich der Empfehlung des Anlageberaters mit den Kundenangaben anhand der Kriterien aus der Geeignetheitsprüfung. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf eine individuelle Darstellung und Begründung gegenüber dem Kunden zu legen, inwiefern eine Empfehlung in Einklang mit den Anlagezielen und persönlichen Umständen steht. Pauschale und standardisierte Aussagen ohne Bezug zu dem einzelnen Kunden, dem einzelnen Finanzinstrument und der Situation sind nicht zulässig.

Eine der wesentlichsten Änderungen der MiFID II ist die Neuregelung des Zuwendungsverbotes. So gilt für die unabhängige Honorar-Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung ein generelles Zuwendungsverbot. Dies gilt sowohl für monetäre, wie auch für nicht-monetäre Zuwendungen. Bei der Erbringung sonstiger Wertpapier-(neben)-Dienstleistungen müssen Zuwendungen zur Verbesserung der Beratungsqualität genutzt werden und dürfen nicht als „Gewinn“ vereinnahmt werden. Finanzinstitute müssen dem Kunden alle Zuwendungen offenlegen und in einem Zuwendungsverzeichnis fortlaufend erfassen.

Neben der Sicherstellung, dass jede Transaktion im bestmöglichen Interesse des Kunden ausgeführt wird, ist eine jährliche Top 5 Liste zu erstellen. Diese soll Auskunft über die tatsächlichen Ausführungsplätze geben und ist jeweils bis Ende April zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. Anstelle der regelmäßigen Überprüfungen tritt nun die jährliche Verpflichtung zum Backtesting.

Die bisherige „§ 9 WpHG-Meldung“ wurde erheblich und insbesondere um persönliche Daten ergänzt. Durch eine eindeutige Identifizierung des Auftraggebers einer Wertpapiertransaktion wird eine zielführende Überwachung potentiellen Marktmissbrauchs und Insiderhandels durch die Aufsichtsbehörde sichergestellt. Für juristische Personen ist ein Wertpapierauftrag ohne (kostenpflichtigen) sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) nicht mehr möglich.

Die Regulatorik fordert von Finanzinstituten die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdemanagementfunktion. Details zum Ablauf eines Beschwerdeverfahrens sind transparent, aktuell und genau darzustellen und zu veröffentlichen. Eingehende Beschwerden sind zügig zu bearbeiten und systematisch in einem internen revisionssicheren Beschwerderegister festzuhalten. Zusätzlich zu bestehenden Meldepflichten ist der Aufsichtsbehörde jährlich (erstmalig im März 2019) ein Beschwerdebericht mit detailliert vorgegebenen Auskünften zu übermitteln. 

Mit MiFID II zählen Finanzanalysen (Research) zu den nicht-monetären Zuwendungen und unterliegen somit dem generellen Zuwendungsverbot. Die Bereitstellung von Analysen stellt nur dann keine Zuwendung dar, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Analysen aus eigenen Mitteln bezahlt oder aus einem separaten Analysekonto – gespeist von Kundengeldern – begleicht. Der Erhalt von Research darf nicht von anderen Leistungen wie etwa Orderausführungen abhängen (Unbundling). Grundsätzlich widersprechen der Erhalt und die Bereitstellung von „kostenlosem“ Research dem Zuwendungsverbot.

Unser Vorgehensmodell:

Bestandsaufnahme und Review der umgesetzten Maßnahmen

  • Untersuchung des Ist-Zustandes
  • Identifizierung und Priorisierung von Gaps respektive Optimierungsbedarf - ggf. unter Einbeziehung von "Reg Tech"
  • Aufbau eines Kompetenzteams

Analyse und Re-Design

  • Analyse der MiFID-Anforderungen
  • Überprüfung des Geschäftsmodells
  • Entwicklung von Lösungsansätzen
  • Erstellung der Roadmap

Operational Excellence

  • Umsetzung der notwendigen Anpassungen bzw. Erweiterungen in den Organisationen, Prozessen und IT-Systemen
  • Hebung von Effizienzvorteilen/ Synergieeffekten
  • Einsatz innovativer Technologien

Unsere Themen im Überblick

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Sandra Reinhard, LL.M.

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