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1. bis 3. EU-Geldwäscherichtlinie

Die ersten EU-Richtlinien im geldwäscherechtlichen Umfeld

Grundsätzlich sollen die Geldwäscherichtlinien verhindern, dass illegale Gelder in den offiziellen Finanz- und Wirtschaftskreislauf gelangen. 1991 trat die erste europäische Richtlinie hierzu in Kraft.

 

Auf EU-Ebene wurde – aufbauend auf den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) – 1991 die 1. Geldwäscherichtlinie ausgearbeitet.

Mit der 2. Geldwäscherichtlinie bezog die EU neben Banken und Finanzdienstleistern auch Bereiche des Nichtfinanzsektors in die Geldwäschebekämpfung ein.

Die 3. Geldwäscherichtlinie enthält unter anderem eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten, eine Verpflichtung zur Schaffung einer nationalen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen und die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung.

Insgesamt hat die EU bei der Geldwäscheprävention sowie der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung verschiedene grundlegende Regelungen für die Verpflichteten gesetzlich vorgeschrieben. Diese werden sukzessive angepasst und wurden zum Teil auch schon deutlich verschärft.

Regelungen für die Verpflichteten

Risikomanagement und Abgabe von Verdachtsmeldungen

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement gem. §§ 4 ff. Geldwäschegesetz (GwG) verfügen, hierzu zählen etwa:

  • Durchführen von Risikoanalysen gemäß § 5 GwG
  • Ergreifen von internen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 GwG

Liegen dem Verpflichteten verdachtsbegründende Tatsachen für ein Geldwäschedelikt vor, welche durch eine Plausibilitätsprüfung nicht beseitigt werden können, liegt nachfolgende Pflicht vor:

  • Die Abgabe von Verdachtsmeldungen gemäß § 43 GwG, die seit 2018 grundsätzlich elektronisch an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu übermitteln sind. Die Zentralstelle nimmt in Deutschland die Rolle der Financial Intelligence Unit (FIU) wahr.

Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten

Zu diesem Komplex zählen gem. §§ 10 ff. GwG abhängig vom Risiko insbesondere:

  • eine Legitimations- und Identitätsprüfung einschließlich des Know-your-Customer-Prozesses (KYC) vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beziehungsweise der Durchführung einer Transaktion
    • die Überprüfung der Vertretungsverhältnisse, also die Ermittlung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten
    • die Überprüfung des Status als politisch exponierte Person (PEP)
  • eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen
  • die Aktualisierungspflichten des Datenbestandes im Hinblick auf den Vertragspartner sowie die für ihn auftretenden Personen
  • die Transaktionsüberwachung

Beachtung von Sanktionslisten

Bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung haben die Verpflichteten insbesondere diverse Länder- und Sanktionslisten in ihren Prozessen und IT-Systemen zu berücksichtigen. In diesem Kontext sind sowohl aufgeführte Personen und Staaten als auch Güter und Waren einzubeziehen. Zu diesen Listen zählen etwa:

  • EU-Sanktionslisten (zum Beispiel die Consolidated List of Persons, Groups and Entities subject to EU Financial Sanctions, CFSP-Liste)
  • US-Sanktionslisten (etwa die Liste des Office of Foreign Assets Control, OFAC-Listen)
  • Diverse Embargolisten

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Sandra Reinhard, LL.M.

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