Headerimage

5. EU-Geldwäscherichtlinie

Kryptowerte werden erstmals berücksichtigt

Die 5. Geldwäscherichtlinie musste von den Ländern der EU zum Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie setzt inhaltlich maßgeblich auf der 4. Geldwäscherichtlinie auf.

 

Die Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie an den bisherigen Regelungen sind thematisch weit gespannt. Sie reichen von Vorschriften für neue Finanzinstrumente und bestimmte Güter bis hin zur Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit.

Wesentliche Änderungen im Zuge der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Kryptowerte sind zu berücksichtigen

Kryptowerte sind nun als Finanzinstrumente einzustufen und fallen zudem unter das Geldwäschegesetz (GwG). Die Kryptoverwahrung gilt nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als Finanzdienstleistung. In der Folge unterliegen Kryptowerte seit Anfang 2020 der Regulierung und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dementsprechend sind sowohl digitale Zahlungsströme via Blockchain als auch der Handel sowie die Annahme von digitalen Assets in der Geldwäscheprävention zu berücksichtigen. Damit gilt das Know-your-Customer-Prinzip (KYC-Prinzip) auch hier.

 

Öffnung und Vernetzung der Transparenzregister

  • Mit der Novelle erfolgte die Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit. Zu beachten ist, dass hierbei eine Einsicht in einen minimierten Datensatz (ohne Wohnort und Geburtsdatum) gewährt wird. Hintergrund der Änderung ist der Wegfall der vormals geltenden Voraussetzung eines „berechtigten Interesses“ zur Einsichtnahme.
  • Um eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen, soll zusätzlich die Vernetzung nationaler Transparenzregister auf europäischer Ebene forciert werden. Angedacht ist die Implementierung einer zentralen Plattform als europäisches Transparenzregister, über die zukünftig länderübergreifende Abrufe aus den nationalen Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten möglich sein sollen.

Verschärfungen bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern

  • Mit der Änderung wird eine Erweiterung der aktuell geltenden verstärkten Sorgfaltspflichten um zwei Aspekte in Aussicht gestellt. Es geht dabei um die Regelungen für Verpflichtete bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern.
    • Sobald ein Hochrisikodrittland an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt ist, sind die verstärkten Sorgfaltspflichten zwingend anzuwenden. Es besteht nicht mehr die Notwendigkeit, dass der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte in einem Hochrisikodrittland niedergelassen sein muss.
    • Es müssen neben den Informationen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Beteiligung eines Hochrisikodrittlandes zusätzliche Informationen über die Vertragspartner und Vermögenswerte eingeholt werden.

Erstellung von PEP-Listen

Alle Nationen der Europäischen Union sowie internationale Organisationen, die auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten akkreditiert sind, werden verpflichtet, eine Liste der politisch exponierten Personen (PEP-Liste) zu erstellen. Diese Übersicht führt alle wichtigen Ämter und Funktionen auf, die einen PEP-Status begründen. Zur einfacheren Identifizierung von politisch exponierten Personen innerhalb der Europäischen Union sollen diese Listen dann von der Europäischen Kommission zu einer Gesamtliste harmonisiert werden.

 

Spezielle Beachtung hochwertiger Güter

Die Novelle geht speziell auf hochwertige Güter wie etwa Edelmetalle, Öl, Waffen oder Tabak, insbesondere aber wertvolle Kunstwerke, ein. Händler und Vermittler werden verpflichtet, bei Transaktionen über 10.000 Euro und Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine entsprechende Verdachtsmeldung abzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob der Euro-Wert durch eine einzelne oder auch mehrere zusammenhängende Transaktionen überschritten wird.

Ihre Ansprechpartner

Sandra Reinhard, LL.M.

Ihr Ansprechpartner

Sandra Reinhard, LL.M.
Senior Manager

+49 160 96781728
Sandra.Reinhard(at)ppi.de

Claudia Löschmann, LL.M.

Ihr Ansprechpartner

Claudia Löschmann, LL.M.
Wirtschaftsjuristin, Senior Consultant

+49 151 65205499
Claudia.Loeschmann(at)ppi.de