Die 5. Geldwäscherichtlinie musste von den Ländern der EU zum Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie setzt inhaltlich maßgeblich auf der 4. Geldwäscherichtlinie auf.
Die Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie an den bisherigen Regelungen sind thematisch weit gespannt. Sie reichen von Vorschriften für neue Finanzinstrumente und bestimmte Güter bis hin zur Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit.
Kryptowerte sind zu berücksichtigen
Kryptowerte sind nun als Finanzinstrumente einzustufen und fallen zudem unter das Geldwäschegesetz (GwG). Die Kryptoverwahrung gilt nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als Finanzdienstleistung. In der Folge unterliegen Kryptowerte seit Anfang 2020 der Regulierung und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dementsprechend sind sowohl digitale Zahlungsströme via Blockchain als auch der Handel sowie die Annahme von digitalen Assets in der Geldwäscheprävention zu berücksichtigen. Damit gilt das Know-your-Customer-Prinzip (KYC-Prinzip) auch hier.
Öffnung und Vernetzung der Transparenzregister
Verschärfungen bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern
Erstellung von PEP-Listen
Alle Nationen der Europäischen Union sowie internationale Organisationen, die auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten akkreditiert sind, werden verpflichtet, eine Liste der politisch exponierten Personen (PEP-Liste) zu erstellen. Diese Übersicht führt alle wichtigen Ämter und Funktionen auf, die einen PEP-Status begründen. Zur einfacheren Identifizierung von politisch exponierten Personen innerhalb der Europäischen Union sollen diese Listen dann von der Europäischen Kommission zu einer Gesamtliste harmonisiert werden.
Spezielle Beachtung hochwertiger Güter
Die Novelle geht speziell auf hochwertige Güter wie etwa Edelmetalle, Öl, Waffen oder Tabak, insbesondere aber wertvolle Kunstwerke, ein. Händler und Vermittler werden verpflichtet, bei Transaktionen über 10.000 Euro und Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine entsprechende Verdachtsmeldung abzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob der Euro-Wert durch eine einzelne oder auch mehrere zusammenhängende Transaktionen überschritten wird.
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