Stichtag für die Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht war für die EU-Länder der 1. Dezember 2020. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche fest.
Die wohl entscheidende Anpassung durch die Novelle ist die erhebliche Ausweitung des strafrechtlichen Vortatenkatalogs zur Geldwäsche auf nunmehr 22 Vortaten.
Der deutsche Gesetzgeber hat bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie, die durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche erfolgte, sogar noch deutlich schärfere Regelungen als die EU-Richtlinie getroffen. Das deutsche Gesetz trat zum 18. März 2021 in Kraft.
Abschaffung des Vortatenkatalogs: Der All-Crime-Ansatz
In Deutschland wurde anstelle einer Ausweitung des Vortatenkatalogs dieser qua Gesetz zum 18. März 2021 vollständig abgeschafft. Überdies bewirkte der Gesetzgeber eine Neufassung des Straftatbestands in § 261 StGB. Durch diesen sogenannten All-Crime-Ansatz müssen Vermögenswerte künftig nicht mehr aus bestimmten Straftaten stammen. Es sind jetzt vielmehr alle Straftaten als Geldwäschevortaten zu berücksichtigen. Insoweit wird der Anwendungsbereich der Geldwäsche deutlich ausgeweitet. In der Folge ist eine weitere Zunahme der Anzahl abzugebender Verdachtsmeldungen im Sinne des § 43 Geldwäschegesetz (GwG) wahrscheinlich.
Haftung juristischer Personen
Neben natürlichen Personen können infolge der Novelle auch juristische Personen haftbar gemacht werden. Die möglichen Sanktionen reichen von Geldbußen bis zu Betriebsschließungen.
Vereinheitlichte strafrechtliche Sanktionierung
Der Strafrahmen für Geldwäschetaten wurde von der EU auf einheitlich mindestens vier Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber sieht darüber hinaus bereits eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre in § 261 StGB vor. In besonders schweren Fällen sind in Deutschland sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich.
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