Headerimage

Weitere Vorgaben

Sonstige geldwäscherechtliche Vorgaben im Überblick

Eine Reihe zusätzlicher Regelungen und Gesetze konkretisieren bzw. ergänzen die aufgeführten primär geldwäscherechtlichen Vorgaben der EU. Im Folgenden eine Zusammenfassung der wesentlichen Regularien.

 

Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

  • Die AuAs gliedern sich für Kreditinstitute in einen allgemeinen sowie einen besonderen Teil. Die BaFin veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Fassungen. Im November hat die BaFin erklärt, dass sie die überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/TF Risk Factors Guidelines) vollständig in den AuAs umsetzt.

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw)

  • Das aktuelle Transparenzregister, in welchem die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen aufgeführt werden, war bislang als Auffangregister ausgestaltet. Nun sieht das TraFinG Gw vor, dass dieses Register zu einem Vollregister umgestaltet wird. Dies geschieht durch die Streichung der Mitteilungsfiktion. Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen der bisherigen Praxis:
    • Der Katalog der anmeldepflichtigen Daten wird geringfügig erweitert.
    • Die Befreiungsmöglichkeit für börsennotierte Unternehmen entfällt.
    • Die Meldepflicht für ausländische Gesellschaften wird angepasst.

Diese Neuerungen sind entsprechend beim Know-your-Customer-Prozess und den Sorgfaltspflichten zur Identifizierung des Vertragspartners sowie der für ihn auftretenden wirtschaftlich Berechtigten zu berücksichtigen.

 

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Mit dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) umgesetzt. Das Gesetz ist Ende Juni 2021 in Kraft getreten. In Kapitel 4 finden sich neue Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter anderem sind

  • Anforderungen in Bezug auf interne Sicherungsmaßnahmen sowie
  • weitere Regelungen in Bezug auf verstärkte Sorgfaltspflichten von den entsprechenden Instituten zu erfüllen.

Das WpIG differenziert zwischen

  • Wertpapierfirmen, die als CRR-Kreditinstitute gelten
  • großen Wertpapierfirmen, die den Anforderungen der CRR unterliegen, ohne als CRR-Kreditinstitute zu gelten
  • mittleren Wertpapierfirmen, die weder die CRR anwenden müssen, noch die Parameter einer kleinen Wertpapierfirma erfüllen
  • kleinen Wertpapierfirmen, die von diversen Erleichterungen profitieren
     

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

  • Veranlasst durch Manipulationen der Bilanzen von Kapitalmarktunternehmen verfolgt der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel, die Bilanzkontrolle zu stärken und die Abschlussprüfung weiter zu regulieren.
    Das FISG führt zudem zu Anpassungen des Geldwäschegesetzes und der Abgabenordnung (AO): Die FIU soll Befugnisse zum automatisierten Abruf von ausgewählten steuerrechtlichen Grunddaten erhalten. Die so erlangten Daten dienen dann – laut Gesetzesbegründung – der weiteren Analyse einzelner Verdachtsmeldungen und der anschließenden Bewertung. In der Gesamtschau mit den weiteren der FIU vorliegenden Informationen können die Daten dazu beitragen, einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festzustellen.
    Fazit: Die von den Verpflichteten im Verdachtsfall abzugebenden Meldungen werden auch in diesem Kontext weiter an Bedeutung gewinnen.

Nationale Risikoanalyse für Deutschland

  • Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Ergebnisse müssen die gemäß Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten berücksichtigen, wenn sie ihre eigene Risikoanalyse erstellen.

Reformen des strafrechtlichen Regelwerkes:

  • In der Vergangenheit sind vermehrt Bestrebungen zur Einführung eines Unternehmensstrafrechtes unternommen worden. Die finale Einführung des Gesetzentwurfes für das sogenannte Verbandssanktionengesetz, welches im Koalitionsvertrag aufgeführt war, wurde auf der Zielgeraden gestoppt. Dieser Gesetzentwurf hat effektiven Compliance-Management-Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten – somit unter anderem auch einer wirksamen Geldwäscheprävention – eine erhebliche Bedeutung bei der Bemessung des Strafmaßes eingeräumt.

Ihre Ansprechpartner

Sandra Reinhard, LL.M.

Ihr Ansprechpartner

Sandra Reinhard, LL.M.
Senior Manager

+49 160 96781728
Sandra.Reinhard(at)ppi.de

Claudia Löschmann, LL.M.

Ihr Ansprechpartner

Claudia Löschmann, LL.M.
Wirtschaftsjuristin, Senior Consultant

+49 151 65205499
Claudia.Loeschmann(at)ppi.de